Haftung in der Arbeitskräfteüberlassung:
Was Personaldienstleister wissen sollten.
In der Praxis der Arbeitskräfteüberlassung stellt sich oft die Frage, wofür ein Überlasser gegenüber dem Beschäftiger tatsächlich haftet. Besonders relevant wird das bei mangelnder Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte oder bei Schäden, die im Betrieb des Beschäftigers entstehen. In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen – und zeigen, wie sich Personaldienstleister absichern können.
Was schuldet der Überlasser dem Beschäftiger?
Die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit ist der sogenannte Überlassungsvertrag. In diesem verpflichtet sich der Arbeitskräfteüberlasser, dem Beschäftiger gegen Entgelt geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Welche Qualifikation diese Personen mitbringen müssen, hängt vom Inhalt des jeweiligen Vertrags ab.
Wurde zum Beispiel ausdrücklich vereinbart, dass eine Fachkraft mit bestimmten Zusatzqualifikationen überlassen wird, ist genau diese Qualifikation geschuldet. Ist hingegen allgemein nur von einem „Schlosser“ oder „Hilfsarbeiter“ die Rede, reicht in der Regel eine durchschnittliche Qualifikation aus – also etwa ein Lehrabschluss oder gleichwertige Berufserfahrung im jeweiligen Bereich.
Was passiert bei unzureichender Qualifikation oder fehlender Arbeitsbereitschaft?
Ist die überlassene Arbeitskraft nicht ausreichend qualifiziert oder zeigt keine Arbeitsbereitschaft, hat der Beschäftiger grundsätzlich einen Gewährleistungsanspruch. In der Praxis bedeutet das: Die Arbeitskraft kann vom Beschäftiger beanstandet und ein Austausch verlangt werden.
Da die Nachschulung einer fehlenden Qualifikation meist nicht in angemessener Zeit möglich ist, gilt der Austausch der Arbeitskraft als Standardlösung. Der Überlasser muss diesen Austausch innerhalb einer angemessenen Frist (je nach Anforderung meist wenige Tage) vornehmen. Erfolgt dies nicht, kann der Beschäftiger unter Umständen Preisminderung, Vertragsrücktritt (Wandlung) oder sogar Schadenersatz geltend machen.
Wer muss beweisen, dass die Qualifikation vorhanden ist?
Im Regelfall liegt die Beweislast beim Beschäftiger, wenn er behauptet, dass die überlassene Arbeitskraft nicht ausreichend qualifiziert sei. Allerdings gilt in den ersten sechs Monaten der Überlassung oft eine Beweislastumkehr – in diesem Fall muss der Überlasser nachweisen, dass die Qualifikation vorliegt. Deshalb ist es wichtig, Zeugnisse, Zertifikate und Erfahrungsnachweise der überlassenen Arbeitskräfte gut zu dokumentieren.
Ein schlechtes Arbeitsergebnis allein ist übrigens kein ausreichender Nachweis für fehlende Qualifikation.
Haftet der Überlasser für Schäden im Beschäftigerbetrieb?
Grundsätzlich haftet der Überlasser nicht für Schäden, die durch überlassene Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers entstehen – etwa Sachschäden, Diebstahl oder Personenschäden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Überlasser ein sogenanntes Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
Das heißt: Der Überlasser muss sicherstellen, dass die überlassene Person grundsätzlich für die vereinbarte Tätigkeit geeignet ist. Wird etwa ein Arbeitnehmer mit bekannten gravierenden Defiziten (z. B. fehlende Grundkenntnisse oder bekannte Alkoholproblematik) überlassen, obwohl diese bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, kann der Überlasser haftbar gemacht werden.
Wie lassen sich Risiken und Streitigkeiten vermeiden?
Wer als Personaldienstleister rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte folgende Punkte beachten:
• Klare vertragliche Regelungen: Im Überlassungsvertrag sollte präzise definiert sein, welche Qualifikationen die überlassene Arbeitskraft haben muss.
• Dokumentation der Qualifikationen: Ausbildungsnachweise, Zertifikate und sonstige Unterlagen sollten in der Personalakte abgelegt und bei Bedarf vorzeigbar sein.
• Fristen & Mängelrügen: Es sollte vereinbart werden, dass der Beschäftiger Mängel unverzüglich melden muss. Auch die Austauschfrist kann vertraglich geregelt werden.
• Haftung vertraglich einschränken: In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Haftung für bestimmte Schäden rechtlich zulässig eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
• Einsatzbeschreibung festhalten: Je klarer die Anforderungen an die Tätigkeit und Qualifikation im Vorfeld definiert werden, desto geringer das Konfliktpotenzial im Nachhinein.
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